Kapitalertragsteuer-Rechner
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Wie funktioniert die Kapitalertragsteuer?
In Deutschland werden Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer und ggf. Kirchensteuer. Der Freistellungsauftrag befreit die ersten 1.000 € (Single) bzw. 2.000 € (Verheiratete) jährlich von der Steuer.
Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Ihr Freistellungsauftrag korrekt auf Ihre Depots verteilt ist. Ungenutzte Freibeträge verfallen am Jahresende und können nicht übertragen werden.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer ist seit 2009 eine pauschale Steuer von 25 %auf Kapitalerträge – Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer = effektiv 1,375 %) und ggf. Kirchensteuer (8–9 % der Steuer). Insgesamt ergibt sich eine effektive Steuerbelastung von ca. 26,4 % (ohne Kirchensteuer) bis 27,9 % (mit Kirchensteuer). Die Steuer wird automatisch von der Bank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt – du musst nichts selbst machen.
Der Freistellungsauftrag 2026
Seit 2023 beträgt der jährliche Freistellungsauftrag 1.000 € für Singles und 2.000 € für Verheiratete. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken und Broker aufgeteilt werden – zum Beispiel 500 € für das Girokonto und 500 € für das Depot. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge verfallen am Jahresende; ein Übertrag in das Folgejahr ist nicht möglich.
Günstigerprüfung: Wann lohnt sie sich?
Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25 % hat – das trifft auf Geringverdiener, Rentner mit kleiner Rente oder Studenten mit Nebenjob zu – kann in der Steuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung(Anlage KAP, Zeile 4) beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Versteuerung der Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz günstiger wäre als mit der 25 %-Pauschale. Bei Erfolg wird die zu viel gezahlte Steuer zurückerstattet.
Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
Realisierte Verluste aus Wertpapierverkäufen werden automatisch im sogenannten Verlustverrechnungstopf der Depotbank erfasst. Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus sonstigen Kapitalerträgen (Fonds, Derivate etc.) können dagegen mit allen Kapitalertragarten verrechnet werden. Am Jahresende kann ein nicht verrechneter Verlustvorstand per NV-Bescheinigung auf ein anderes Depot oder das Folgejahr übertragen werden.
Wichtig für ETF-Anleger
Thesaurierende ETFs unterliegen jährlich der Vorabpauschale – auch ohne Verkauf. Details hierzu findest du in unserem Vorabpauschale-Rechner.
Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Finanzberatung.
Steuererklärung optimieren
Kapitalerträge korrekt angeben und Erstattungen nicht verschenken.
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