Schenkungsteuer-Rechner 2026

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Schenkungen werden innerhalb von 10 Jahren summiert und gegen den Freibetrag gerechnet

Ihre Schenkungsteuer

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Die Schenkung liegt im Freibetrag – keine Schenkungsteuer fällig!

Aktuelle Schenkung100.000 €
Gesamtschenkung (10 J.)100.000 €
Freibetrag400.000 €
Steuerpflichtiger Betrag0 €
SteuerklasseKlasse I
Steuersatz
Schenkungsteuer0 €
Netto beim Beschenkten100.000 €
Nächste steuerfreie Schenkung möglich ab: 2036 (noch 400.000 € im aktuellen 10-Jahres-Zyklus frei)

Vereinfachte Berechnung. Bei komplexen Schenkungen empfiehlt sich steuerliche Beratung.

Tipp: Schenkungen alle 10 Jahre optimal nutzen

Der Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre vollständig. Durch gestaffelte Schenkungen können erhebliche Summen steuerfrei übertragen werden:

Beispiel Kind: 400.000 € alle 10 Jahre → 1.200.000 € in 30 Jahren steuerfrei übertragen

Frühzeitige Planung lohnt sich – je früher die erste Schenkung, desto mehr Zyklen können genutzt werden.

Nächster Schritt

Bei größeren Schenkungen empfiehlt sich steuerliche Beratung, um die 10-Jahres-Strategie optimal zu nutzen.

Was ist die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer ist das Pendant zur Erbschaftsteuer – sie gilt für Vermögensübertragungen zu Lebzeiten. Die gute Nachricht: Die gleichen Freibeträge und Steuersätze wie bei der Erbschaftsteuer gelten. Der entscheidende Unterschied: Der Freibetrag kann bei Schenkungen alle 10 Jahre neu genutzt werden – was erhebliche Steueroptimierungen ermöglicht.

Schenkungsteuer-Freibeträge 2026

VerwandtschaftFreibetrag (alle 10 J.)Klasse
Ehepartner / Eingetragene/r Lebenspartner/in500.000Klasse I
Kind / Adoptivkind400.000Klasse I
Enkelkind (Elternteil verstorben)400.000Klasse I
Enkelkind (Elternteil lebt)200.000Klasse I
Elternteil / Großelternteil100.000Klasse I
Geschwister20.000Klasse II
Nichte / Neffe20.000Klasse II
Nicht verwandt / Sonstige20.000Klasse III

Die 10-Jahres-Strategie: Legal Steuern sparen

Der stärkste Hebel der deutschen Schenkungsteuer ist der 10-Jahres-Rhythmus: Jeder Freibetrag erneuert sich vollständig, sobald 10 Jahre seit der letzten Schenkung vergangen sind. Durch frühzeitige und regelmäßige Schenkungen kann ein Elternteil einem Kind über 30 Jahre drei Mal 400.000 € = 1,2 Mio. € vollständig steuerfrei übertragen.

Da Mutter und Vater je einen eigenen Freibetrag haben, kann ein Kind von beiden Elternteilen alle 10 Jahre 400.000 € erhalten. Über zwei Elternteile und 30 Jahre sind das potenziell 2,4 Mio. € steuerfrei.

Was ist bei Schenkungen zu beachten?

Meldepflicht: Jede Schenkung muss innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden – auch wenn sie den Freibetrag nicht übersteigt (empfehlenswert zur Dokumentation).

Schenkungsvertrag: Bei größeren Summen empfiehlt sich ein schriftlicher Schenkungsvertrag. Bei Immobilien ist notarielle Beurkundung Pflicht.

Auflagen und Vorbehalte: Schenkungen können mit Auflagen verbunden werden (z. B. Nießbrauchvorbehalt: Eltern nutzen die Immobilie weiter). Dies kann steuerlich vorteilhaft sein.

Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: 2026.

Häufige Fragen

Ja – jede Schenkung, die die Freibeträge überschreitet, muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Vollzug beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Auch Schenkungen unterhalb des Freibetrags sollten aus Dokumentationsgründen gemeldet werden – besonders wenn der 10-Jahres-Freibetrag kumuliert ausgeschöpft wird.
Ja – der Freibetrag gilt für alle Arten von Schenkungen: Geld, Wertpapiere, Immobilien, Schmuck, Kunstgegenstände und andere Vermögenswerte. Entscheidend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung.
Bei versäumter Anzeige oder Steuerzahlung können Zinsen (aktuell 1,8 % p.a.) und Verspätungszuschläge anfallen. Im schlimmsten Fall droht eine Steuerhinterziehung. Da Schenkungen häufig durch Kontoauszüge, Notarverträge oder Bankmeldungen bekannt werden, sollte man die Meldepflicht ernst nehmen.
Nur in Ausnahmefällen: Bei grobem Undank des Beschenkten, bei Verarmung des Schenkers (wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht mehr finanzieren kann) oder wenn eine vereinbarte Auflage nicht erfüllt wird. Ein Widerruf ist generell möglich, wenn er im Schenkungsvertrag vereinbart wurde.